Sprechstundenbedarf

Zum Sprechstundenbedarf (SSB) werden die Produkte gezählt, die Ärzt*innen während der vertragsärztlichen Behandlung, in Notfällen oder bei geplanten ärztlichen Eingriffen für mehr als eine*n Patient*in bereitstellen können muss. In den Sprechstundenbedarfsvereinbarungen der jeweiligen Bundesländer wird deutlich definiert, welche Produkte den Ärzt*innen hierfür zur Verfügung gestellt sind. Artikel des Sprechstundenbedarf sollen ausschließlich für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen zum Einsatz kommen. Die entsprechende Landes-Sprechstundenbedarfs-Vereinbarungen regeln, welche Produkte als Sprechstundenbedarf zugelassen sind und als solche abgerechnet werden können.

Menge und Art der Produkte, die von Ärzt*innen als Sprechstundenbedarf verordnet werden können, hängen zum einen von der Fachrichtung ab, zum anderen vom quantitativen Patientenaufkommen in der Praxis.

Neben dem Sprechstundenbedarf hat jede Praxis einen Bedarf an verschiedenen Verbrauchsartikeln. Dieser Praxisbedarf kann jedoch nicht zu Lasten der Kostenträger verordnet werden, sondern muss von der Praxis selbst eingekauft und bezahlt werden. Wird in der Praxis eine Schnittwunde versorgt, ist der Wundverband selbst Sprechstundenbedarf. Kommen dabei Handschuhe zum Einsatz, sind diese Praxisbedarf und deren Einsatz wird im Rahmen der Gebühr für die ärtztliche Leistung abgedeckt.

Quellen: BVMed (2019): Infokarte Verbandstoffe; Kassenärztliche Bundesvereinigung

Regelungen des Sprechstundenbedarfs

Eine übergreifende bundesweite Regelung zur Erstattungsfähigkeit von Produkten bzgl. des Sprechstundenbedarfs existiert nicht. Aktuell gibt es 17 unterschiedliche SSB-Vereinbarungen (Sprechstundenbedarfsvereinbarungen), die zwischen den KV und den jeweilig zuständigen Landesverbänden der Kassen geschlossen werden. – Sehen Sie hierzu die unten abrufbaren Bestimmungen der regionalen SSB-Vereinbarungen.

Einige generelle Vorgaben gelten bundesweit:

So muss die Verordnung des Sprechstundenbedarfs zur Zeit über Rezeptmuster 16 erfolgen. Der Bezug des Sprechstundenbedarfs soll dabei quartalsweise erfolgen. Neben den Grundregelungen aus den jeweiligen Sprechstundenbedarfsvereinbarungen ist vom Verordner auf die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots zu achten. Dazu gehört auch der Preisvergleich von größeren zu kleineren Verpackungseinheiten. Der Sprechstundenbedarf und dessen Verordnung wird dem Arzneimittel-/Verbandsmittel-Richtgrößenvolumen zugerechnet also dem Budget und unterliegt dabei der Wirtschaftlichkeitsprüfung.

Abrechenbarkeit Wundversorgung als Sprechstundenbedarf

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Thomas Kramer
Produktmanager TRUCARE®

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